Schnee- und Glättebeseitigung auf dem Gehweg


Die aktuelle Wettersituation mit Schnee und Glätte hat eine Anregung aus der Gemeindevertretersitzung vom 4. Dezember 2023 hervorgebracht, um noch einmal an die Pflichten der Einwohner zu erinnern.

In der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin regelt auch die Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung. Demnach ist jeder Grundstücksbesitzer, dessen Grundstück entlang öffentlicher Straßen verläuft, ist zur Schnee- und Glättebeseitigung auf dem Gehweg verpflichtet. Dazu gehört auch ein als Radweg gekennzeichneter Gehweg. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer unbefestigter Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von bis zu 1,50 Meter von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Grundlage hierfür bildet die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. Es ist zu beachten, dass bei Grundstücken, die von mehreren Straßen erschlossen werden, die Reinigungspflicht auch für mehrere Straßen gilt.

Schnee ist in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 7.00 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen. Glätte ist in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 7.00 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr zu beseitigen.

Für den Winterdienst auf Gehwegen darf in der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin kein Streusalz oder Auftaumittel verwendet werden. Mittel dieser Art gelangen in den Boden, belasten das Grundwasser und schädigen die Wurzeln der Straßenbäume irreparabel. Geschädigte Bäume weisen ein vermindertes Wachstum auf und sterben deutlich früher ab als gesunde Bäume. Die Verwendung derartiger Mittel stellt eine Sachbeschädigung dar und ist deshalb nach der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde ausdrücklich verboten. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren. Die Verwendung von Streusalz oder Auftaumitteln ist nur bei plötzlich auftretendem Blitzeis zulässig. Die Grundstückseigentümer werden gebeten, nach dem Schneeräumen Sand, Kies oder Splitt zum Abstumpfen der Flächen zu verwenden.