Rasenmäher

Lärmschutz

Lärmschutz

Im täglichen Miteinander kommt es häufig zu Störungen durch Lärm. Um gesundheitliche Schäden zu vermeiden und ein einvernehmliches Miteinander zu gewährleisten, wurden vom Gesetzgeber eine Reihe von Rechtsvorschriften zur Lärmverminderung geschaffen. 

1.   Wann dürfen Maschinen benutzt und Rasen gemäht werden?

Die Geräte‐ und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes) ist am 6. September 2002 in Kraft getreten. Diese Verordnung soll die Bürgerinnen und Bürger vor Lärm von Maschinen und Geräten – vom Rasenmäher bis zum Baufahrzeug – schützen.

So gilt unter anderem für reine, allgemeine und besondere Wohngebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete, dass diese Geräte und Maschinen sonn‐ und feiertags nicht und an Werktagen (montags bis samstags) in der Zeit von 20 bis 7 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Nach § 7 Abs. 1 dieser Verordnung dürfen sowohl durch Elektromotor, als auch durch Benzinmotor angetriebene Rasenmäher (mit Ausnahme von land‐ und forstwirtschaftlichen Geräten und Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) in Wohngebieten nur werktags (montags bis samstags) zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden. Besonders laute Geräte wie Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser und Laubsauger dürfen sogar werktags nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. Sind diese Geräte jedoch mit dem Europäischen Umweltzeichen als umweltschonende Geräte gekennzeichnet, dürfen sie ebenfalls von 7 bis 20 Uhr benutzt werden. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Verfolgungsbehörde ist hierbei das örtliche Ordnungsamt.

2.   Wann ist Nachtruhe einzuhalten?

Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Dieses Verbot gilt nicht für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage, Ernte‐ und Bestellungsarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr. Für Außengastronomien gilt dieses Verbot ebenfalls nicht zwi‐ schen 22 Uhr und 24 Uhr, in Wohngebieten sowie in Gebieten mit überwiegender Wohnbebauung: an Freita‐ gen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen zwischen 22 Uhr und 24 Uhr; von Sonntag bis Donnerstag zwischen 22 Uhr und 23 Uhr. Auf Antrag kann das örtliche Ordnungsamt Ausnahmen zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder einem besonderen, überwie‐ genden Interesse eines Beteiligten liegt. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes. Störungen der Nachtruhe können mit Geldbußen von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

3.   Wie sind Tongeräte zu benutzen?

Tongeräte insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Eine erhebliche Belästigung liegt z.B. nicht vor, wenn unbeteiligte Personen die Musik zwar hören können, ihnen jedoch die Gesprächsführung oder das Hören des Radios/Fernsehers mit normaler Lautstärke möglich ist bzw. wenn sich der Immission durch Schließen des Fensters entzogen werden kann.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden, besonderen, privaten Interesse auf Antrag Ausnahmen zulassen. Rechtsgrundlage für diese Festlegungen bildet wiederum das Landesimmissionsschutzgesetz hier der § 11. Belästigungen durch das Benutzen von Tongeräten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

4.   Was bedeutet Sonn‐ und Feiertagsruhe?

Die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten. Das bedeutet, dass beispielsweise Arbeiten mit Geräten wie Kreissäge, Bohrmaschine, Trennschleifer, Axt, Hammer u. ä. nicht zulässig sind. Der Feiertagsschutz gilt grundsätzlich von 0 bis 24 Uhr. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Erlaubt sind zum Beispiel Gartenarbeiten, die nicht erwerbsmäßig verrichtet werden, soweit diese die Öffentlichkeit nicht stören und Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen.

Sofern ein dringendes Bedürfnis vorliegt, kann das örtliche Ordnungsamt im Einzelfall eine Ausnahme vom allgemeinen Arbeitsverbot des Feiertagsgesetzes zulassen. Rechtsgrundlage dieser Bestimmungen bildet das Gesetz über Sonn‐ und Feiertage des Landes Brandenburg. Verletzungen der Sonn‐ und Feiertagsruhe können mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

5.   Wie laut dürfen Tiere sein?

Grundsätzlich sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Bei Lärmstörungen beispielsweise durch Hundegebell oder Geräuschen von Hühnern, Hähnen oder Papageien lassen sich Abwehr‐ und Unterlassungsansprüche vorrangig zivilrechtlich aus §§ 906 und 1004 BGB durchsetzen. Sogenannte „Bellzeiten“ sind in Zivilstreitigkeiten herbeigeführte Einzelfallentscheidungen. Insofern ist zunächst die Schiedsstelle der Gemeinde Neuenhagen hinzuziehen. Sofern die durch Tiergeräusche hervorgerufenen Lärmstörungen derart massiv sind (z. B. ununterbrochenes Bellen) und der überwiegende Teil der umliegenden Nachbarschaft davon betroffen ist, besteht u. U. die Möglichkeit des ordnungsrechtlichen Einschreitens.

6.   Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Leider sind häufig zu Beginn der wärmeren Jahreszeit zahlreiche private Feuerwerke in der Gemeinde festzustellen, für die es keine Genehmigung gibt. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist im deutschen Sprengstoffgesetz strikt geregelt. Ohne Feuerwerker-Lizenzen oder sogenannte Ausnahmegenehmigungen darf man vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres nur Feuerwerk der Kategorie I (Feuerwerksspielwaren, z. B. kleine "Brummkreisel" und "Feuerringe") und T1 (Feuerwerk für technische Zwecke, z. B. "Traumsterne") abbrennen. Diese sind im Fachhandel auch von Kindern (nur Kategorie I) zu erwerben. Für Feuerwerkskörper der Kategorien T1 gelten teilweise Einschränkungen, die auf den Gegenständen vermerkt sind.

Nur an Silvester (31. Dezember von 00.00 Uhr bis zum 1. Januar 24.00 Uhr) ist es Privatpersonen ab 18 Jahren erlaubt, Feuerwerkskörper der Kategorie II (Silvesterfeuerwerk) abzubrennen. Im Jahresverlauf ist es grundsätzlich nicht zulässig, Silvesterfeuerwerkskörper (z.B. Raketen, Knallkörper, Fontänen, Batterien) abzubrennen. Dieses Verbot gilt auch für öffentliche oder private Festlichkeiten und auch für das Abbrennen auf privaten Grundstücken.

Aufgrund von zunehmenden privaten und nicht genehmigten Feuerwerken und insbesondere den damit verbundenen Lärmstörungen und Brandgefahren, werden auch herkömmliche Feuerwerke der Kategorie II außerhalb von Silvester nur noch dann zugelassen, wenn sie von professionellen Feuerwerkern durchgeführt werden. Nur in diesem Fall ist sichergestellt, dass den hohen Anforderungen zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern Rechnung getragen wird.

Wenn Sie im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines Jahres ein Feuerwerk durch einen professionellen Feuerwerker abbrennen lassen wollen, muss dieser das beabsichtigte Feuerwerk spätestens 2 Wochen vorher beim Ordnungsamt anzeigen. Sollten im Nachgang eines privaten und illegal durchgeführten Feuerwerkes die Verantwortlichen ermittelt werden können, haben diese mit Bußgeldern von bis zu 10.000 € zu rechnen.

7.   Sonstiges

Bei Lärmbelästigungen, beispielsweise durch einen Nachbarn, sollte zunächst das Gespräch gesucht werden, um denjenigen auf seinen Verstoß hinzuweisen. Erst wenn ein solches Gespräch fruchtlos bleibt und mehrere Bürger von der Ruhestörung betroffen sind, sollte man die Behörde einschalten. In den Nachtstunden und am Wochenende kann die Polizei die Unterbindung der Ruhestörung durchsetzen und ggf. erforderliche Daten aufnehmen, die eine nachfolgende Bearbeitung durch das zuständige Ordnungsamt ermöglichen.

Zu derartigen Auseinandersetzungen sollte es jedoch nur im Einzelfall kommen. Gegenseitige Rücksichtnahme, Einhaltung der üblichen Ruhezeiten und Vermeidung von unnötigem Lärm sind noch immer der beste Weg, um Lärmbelästigungen und daraus resultierende Nachbarschaftsstreitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen.