Ordnungsbehördliche Anmeldung Hund

Ordnungsbehördliche Anmeldung

Entsprechend § 6 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg sind Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.


  • Der Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
  • Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.
  • Die Zuverlässigkeit des Halters im Sinne des § 12 HundehV ist durch ein aktuelles Führungszeugnis nachzuweisen.

Notwendige Unterlagen

Gefährliche Hunde

Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten laut Brandenburger Hundehalterverordnung als gefährliche Hunde, deren Haltung im Land Brandenburg verboten ist:
1. American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Bullterrier
4. Staffordshire Bullterrier
5. Tosa  Inu.

Weitere in der Hundehalterverordnung aufgeführten und als gefährlich bewerteten Hunde können nur mit Erlaubnis der Ordnungsbehörde (Fachbereich III - Kontakt siehe recht) gehalten werden. Dazu kann die Gefährlichkeit eines Tieres anhand eines Negativgutachtens von einem anerkannten Gutachter widerlegt werden.
Nach Erteilung eines Negativzeugnisses durch die Ordnungsbehörde gilt der Hund als „normaler" Hund und erhält eine grüne Plakette.

Wenn kein Negativgutachten ausgestellt werden kann, ist dennoch eine Halteerlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen wie Haftpflichtversicherung und Zuverlässigkeit des Halters, genereller Maulkorb- und Leinenzwang etc. möglich. Der Hund erhält zur Kennzeichnung eine rote Plakette.
Dazu zählen folgende Rassen:
1. Alano
2. Bullmastiff
3. Cane Corso
4. Dobermann
5. Dogo Argentino
6. Douge de Bordeaux
7. Fila Brasileiro
8. Mastiff
9. Mastin Espanol
10. Mastino Napoletano
11 . Perro de Presa Canario
12. Perro de Presa Mallorquin
13. Rottweiler