Gewerbetreibende
Gewerbeabmeldung bei Betriebsverlegung künftig nicht mehr erforderlich
Seit dem 01. November 2025 ist eine Änderung im Verfahren der Gewerbean- und -abmeldungen in Kraft getreten. Bei einer Verlegung eines Betriebes in einen anderen Meldebezirk ist künftig keine separate Gewerbeabmeldung bei der bisherigen Behörde mehr notwendig.
Was ändert sich konkret?
Bisher:
Wer seinen Betrieb in einen anderen Meldebezirk verlegt hat, musste bislang zwei Vorgänge durchführen – die Abmeldung bei der alten und die Anmeldung bei der neuen Behörde.
Neu seit dem 01.11.2025:
Mit dem neuen Rückmeldeverfahren genügt künftig eine einzige Gewerbeanmeldung bei der neuen Behörde. Die Abmeldung bei der bisherigen Behörde erfolgt dann automatisch elektronisch im Hintergrund. Das Vorgehen ist vergleichbar mit dem Meldevorgang des Einwohnermeldewesens.
So läuft das neue Verfahren ab
- Der Gewerbetreibende meldet die Wiedereröffnung nach Verlegung des Betriebes mit dem Formular GewA 1, Feld 25 „Verlegung des Betriebes aus einem anderen Meldebezirk“. Oder direkt hier online
- Die neue Behörde bestätigt die Anmeldung.
- Gleichzeitig wird eine elektronische Rückmeldung an die bisher zuständige Behörde übermittelt.
- Die frühere Behörde führt auf dieser Grundlage die Abmeldung durch und leitet die Daten wie gewohnt an alle empfangsberechtigten Stellen weiter.
Vorteile auf einen Blick
- Für Gewerbetreibende: Nur noch ein Vorgang statt zwei – weniger Bürokratie und Aufwand.
Auf Nachfrage des Gewerbetreibenden kann die frühere Behörde noch eine Abmeldebestätigung aus der Historie ausstellen. - Für Behörden: Automatisierte Abläufe, weniger Doppelarbeit und verbesserte Datenqualität.
Somit reduziert die neue Regelung den Verwaltungsaufwand deutlich und sorgt für schnellere, digitale Prozesse zwischen den beteiligten Behörden. Gewerbetreibende profitieren von einem einfacheren Verfahren, das Zeit spart und Fehlerquellen minimiert.
Für Rückfragen steht das Gewerbeamt gerne zur Verfügung
Hier finden Sie alle wesentlichen Schnellzugriffe für Ihre Anliegen:
- Sondernutzungsgenehmigung (Werbung, Plakate etc.)
