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Auskünfte aus dem Melderegister

Auskünfte aus dem Melderegister

Seit dem 1. November 2015 sieht das Bundesmeldegesetz vor, dass der Antragsteller im Rahmen einer Melderegisterauskunft angeben muss, ob eine Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird.

Dieser Zweck muss zudem konkretisiert werden. Denkbare Zwecke wären zum Beispiel:

  • Adressabgleich
  • Aktualisierung der Bestandsdaten
  • Forderungsmanagement.

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen (also die Person, über die Auskunft begehrt wird) in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden und den Formerfordernissen der Melderegisterauskunftsverordnung entsprechen. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

Wenn Ihre Anfrage nicht für Werbung und/oder Adresshandel gedacht ist, wäre dies in der Anfrage z. B. mit folgendem Satz klarzustellen: "Diese Anfrage wird nicht für Zwecke von Werbung oder Adresshandel gestellt."

Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen nur für die benannten Zwecke verwendet werden.

Das bedeutet insbesondere, dass Daten, die für gewerbsmäßige Zwecke durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, künftig vom Datenempfänger nicht beliebig genutzt und weitergegeben werden dürfen. Die zweckwidrige Verwendung von Melderegisterauskünften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Um Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden, haben wir einen Antrag auf Melderegisterauskunft hinterlegt, der all diese Fragen berücksichtigt.

Notwendige Unterlagen

ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (siehe rechts)