Wohnberechtigungsschein

  • Volltext

    Der Wohnberechtigungsschein dient als Bezugsvoraussetzung für eine in Deutschland mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung. Er wird auf Antrag an Wohnungssuchende erteilt, deren Gesamteinkommen eine Einkommensgrenze, die sich nach der Anzahl der mitziehenden Familienmitglieder bestimmt, nicht übersteigt. Der Wohnberechtigungsschein ist dem Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages zu übergeben.Der erteilte Wohnberechtigungsschein gilt im Land Brandenburg ab Ausstellungsdatum 1 Jahr.

    Hinweis
    Beabsichtigen Sie, in ein anderes Bundesland zu ziehen, dann sollten Sie den Wohnberechtigungsschein gleich bei der dort zuständigen Stelle beantragen, da der Wohnberechtigungsschein  wegen der landesrechtlichen Besonderheiten  nur in dem jeweiligen Bundesland gilt.

  • Rechtsgrundlage(n)

    § 27 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
    § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist eine Verwaltungsgebühr von derzeit 15,00 EUR zu erheben.

    Diese Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Einkommensgrenzen
    Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die im ersten Förderweg gebaut wurde, gelten folgende Einkommensgrenzen:

    1 - Personenhaushalt: 12.000,00 EUR
    2 - Personenhaushalt: 18.000,00 EUR
    für jede weitere zum Haushalt gehörende Person 4.100,00 EUR. Sind diese Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 und 5 EStG erhöht sich die Einkommensgrenze um 500 EUR je Kind.

    Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die im dritten Förderweg gebaut wurde, gelten folgende Einkommensgrenzen:

    1 - Personenhaushalt: 19.200,00 EUR
    2 - Personenhaushalt: 28.800,00 EUR
    für jede weitere zum Haushalt gehörende Person 4.100,00 EUR. Sind diese Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 und 5 EStG erhöht sich die Einkommensgrenze um 500 EUR je Kind.

    Wohnraumgrößen
    1 - Personenhaushalt bis zu 50 m² oder 2 Wohnräume
    2 - Personenhaushalt bis zu 65 m² oder 2 Wohnräume
    3 - Personenhaushalt bis zu 80 m² oder 3 Wohnräume
    4 - Personenhaushalt bis zu 90 m² oder 4 Wohnräume
    für jede weitere zum Haushalt gehörende Person 10 m²
  • Anträge / Formulare


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